Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern

Haben Sie minderjährige Kinder, die in Polen als Erben berufen sind oder denen ein Erbe aufgrund Ihrer Ausschlagung zukommt? In diesen Fällen können Sie als gesetzlicher Vertreter Ihrer Kinder auch für diese die Erbschaft ausschlagen.

Der Prozess der Erbausschlagung wirft oft viele Fragen auf wie beispielsweise

  • die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts und des anwendbaren Rechts,
  • die Abgrenzung des Erbrechts vom Gesetz über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern,
  • das Verfahren zur Ablehnung der Erbschaft und die Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts zur Vornahme einer Handlung, die über die Verwaltung des Nachlasses eines Minderjährigen hinausgeht.

Rechtsgrundlage

War der Erblasser Pole mit Aufenthalt in Polen, wird für die Erbangelegenheit selbst in der Regel polnisches Recht Anwendung finden. Dies gilt zwar auch für die Ausschlagung des Erbes. Für die Frage der Genehmigung der Ausschlagung kann jedoch auch das deutsche Recht Anwendung finden. Dies hat unter anderem das OLG Hamm so entschieden (vgl. zum Beispiel OLG Hamm Beschluss vom 4.5.2020 – 13 WF 66/20).

Es gibt zahlreiche Unterschiede zwischen dem polnischen und dem deutschen Erbrecht, die es zu beachten gilt. Daher ist es oft ratsam, sich Rechtsbeistand zu verschaffen.

Grundsätzlich ist nach dem deutschen Recht die Ausschlagung einer Erbschaft für das Kind durch dessen Eltern genehmigungsbedürftig (§ 1643 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gesetz sieht aber eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vor, wenn der Erbanteil für das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, welches das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, eintritt und dieser nicht neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 2 S. 2 BGB).

In Polen ist die Sachlage eine andere: Im Fall der Erbausschlagung von Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter ist nach dem polnischen Recht vorab eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich (Art. 101 § 3 KRiO (Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches der Republik Polen)).

Gleichzeitig ist es sehr riskant, auf Basis der oben genannten Ausnahmen im BGB für eine Genehmigung in Deutschland zu verzichten, weil polnische Gerichte eine solche Genehmigung oft für zwingend erforderlich erachten. Somit wollen die Gerichte sicherstellen, dass der Schutz des Vermögens des Kindes hinreichend gewährleistet ist.

Zusammenfassung

Zusammenfassend gilt: Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter das Erbe ausgeschlagen haben (für sich selbst), sollten Sie dennoch in Deutschland eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes beantragen. Erst mit der Genehmigung können Sie in Namen der Kinder das Erbe in Polen ausschlagen.

Hinweis: Ausschlagung einer Erbschaft

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